SSV Kirchenpingarten

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BFV

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Spiel- und Sportverein Kirchenpingarten e.V." und hat seinen Sitz in Kirchenpingarten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes.

§ 2 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Zu den Veranstaltungen des Vereins hat grundsätzlich jedermann Zutritt, soweit nicht allgemein geltende Zulassungsbeschränkung bestehen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist pateipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Mitgliederschaft

1. Die Mitgliederschaft kann von jedem Bürger erworben werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung allen Abteilungen seiner Wahl anzugehören.
3. Die Mitgliederschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich spätestens bis zum 30. September des Geschäftsjahres zu erklären.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht ankommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es den Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschluss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
6. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in Nr. 3 genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,- € und /oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu zustellen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge oder zusätzlich zu entrichtende Abteilungsbeiträge oder Aufnahmebeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Spiel- und Platzordnung

1. In der Spiel- und Platzordnung sollen für alle Abteilungen der Spielbetrieb, der Trainingsbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden.
2. Die Spiel- und Platzordnung erlässt und ändert der Vereinsabschluss.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. Für die Funktion des Schriftführers und dessen Vertreters sind alle Mitglieder wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsausschuss
3. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten vier Monaten eines Jahres statt. Alle Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung dadurch einzuladen, dass der Termin und die Einladung mit der Tagesordnung 14 Tage vorher öffentlich zum Aushang kommen (Mehrzweckhalle, Tressauer Str. 4, 95466 Kirchenpingarten).
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder der Vereinsausschluss jederzeit beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe dies verlangt. Zu diesen Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages stattzufinden. Alle Mitglieder sind zur außerordentlichen Mitgliederversammlung dadurch einzuladen, dass der Termin und die Einladung mit der Tagesordnung 8 Tage vorher öffentlich zum Aushang kommen.
4. Die außerordentlichen Mitgliederversammlung und die ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand einzuberufen.
5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:


a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Abteilungsleiter
c) Bericht des Kassenverwalters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlassung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
f) Wahlen zum Vereinsausschuss
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Satzungsänderung können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich eingehen.
9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Steht bei einer Wahl mehr als ein Kandidat zur Auswahl, so muss schriftlich abgestimmt werden. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 9 Vereinsausschuss

1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
2. Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:

- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Klassenverwalter
- der stellvertretende Kassenverwalter
- der Schriftführer
- der stellvertretende Schriftführer
- die Abteilungsleiter der dem BLSV gemeldete Abteilungen

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere Vereinsausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.

3. Die Abteilungsleiter können auch in gesondert einberufenen Versammlungen der Abteilung gewählt (vgl. § 11) werden. Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Hat eine Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung keinen Abteilungsleiter gewählt, so kann die Mitgliederversammlung diesen Abteilungsleiter wählen.
4. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 10 Vorstand

Vorstehend im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

§ 11 Abteilung

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jungendleiter, den Schülerleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen, und zwar durch den Abteilungsleiter.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter, Schülerleiter und Mitarbeiter können von der Abteilungsversammlung gewählt werden. Für eine Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Der Verein ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und/oder einen Aufnahmebeitrag zu erheben.
5. Alle Kassengeschäfte der Abteilungen sind spätestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres den Kassenverwalter und den Kassenprüfern des Vereins zur Prüfung vorzulegen.

§ 12 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 13 Wahlen

1. Der Vorstand, die Mitglieder des Vereinsausschusses, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
2. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, so ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 3 einzuberufen, mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen des Vorstandes". Die Einladung und Versammlungsleitung obliegt einem vom Vereinsausschuss zu bestellenden Abteilungsleiter.
3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses während seiner Amtszeit aus, so kann der Vereinsausschuss bis zur Neuwahl ein anderes Vereinsmitglied in diese Funktion wählen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilung werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenverwalters.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
3.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Bayer. Landessportverband oder bei dessen Ablehnung an die Gemeinde Kirchenpingarten mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Beschlossen auf der Generalversammlung am 18.03.2011 nach ordnungsgemäßer Einberufung und Bekanntgabe auf der Tagesordnung.

1. Vorsitzender:
Melzner Heribert

Schriftführer:
Scherm Richard